Kein Schadensersatz für verunreinigte Kleidung durch Spritzwasser

Ein Pkw-Fahrer ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Zur Begrüdung führte das Gericht die mit der Geschwindigkeitsreduzierung verbundene Unfallgefahr auf. Ferner würde es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen, wenn bei Regen alle Kraftfahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürften.

LG Itzehoe v. 24.02.2011, Az 1 S 186/10

 

Winterreifen-Verordnung

Nach der am 04.12.2010 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung (Winterreifenregelung) müssen Kraftfahrzeuge bei "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Reif- oder Eisglätte" mit M & S Reifen ausgerüstet sein. Die Verordnung schließt auch Krafträder ein. Für Lkw und Busse genügt es, nur die Räder der Antriebsachse mit M & S Reifen auszustatten. Nach Informationen des Fahrlehrerverbandes gibt es für Krafträder, angefangen vom Mofa bis zu den schwersten Maschinen, zurzeit keine M & S Reifen. Motorradfahrern wird mit der Verordnung deutlich gemacht, dass sie mit ihrem Motorrad bei diesen Straßenzuständen nicht auf die Straße gehören. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift droht ein Bußgeld in Höhe von 40 € und ein Eintrag im Verkehrszentralregister (ein Punkt). Kommt es wegen nicht ordnungsgemäßer Bereifung zu einer Behinderung, ist ein Bußgeld in Höhe von 80 € fällig.

 

Auslandsfahrerlaubnis in Deutschland

Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die EU-Mitgliedstaaten sind nämlich zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Eine Anerkennung solcher “Auslands”-Führerscheine kann nur dann abgelehnt werden, wenn dem Führerscheininhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Allein die Verletzung der Wohnsitzerfordernis berechtigt die Behörde aber nicht, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 A 11244/09

 

Begleitetes Fahren ab 17 wird in Dauerrecht überführt
Das Bundeskabinett hat am 4. August 2010 beschlossen, den zum Jahresende auslaufenden Modellversuch „Begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ in Dauerrecht zu überführen. Dazu muss sowohl das Straßenverkehrsgesetz (StVG) als auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert werden. Offen ist noch, wie die Detailregelungen nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens aussehen werden. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. wird ihre Mitglieder umfassend informieren, sobald die Entscheidungen gefallen sind.

 

Blindfahrt wegen Sonne

Überfährt ein Kraftfahrzeugführer eine Ampelanlage, die rotes Licht zeigt, so wird dieses Fahrverhalten bei der Geltendmachung von Vollkaskoschadenersatzansprüchen als grob fahrlässig eingestuft. Die Kaskoversicherungsgesellschaft ist daher zu einer Leistungskürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert. Behauptet der Fahrzeugführer, dass ihn die Sonne in dieser Situation geblendet habe, so rechtfertigt dieses "blinde" Fahren nur eine Kaskoentschädigung in Höhe von 50 Prozent.

Landgericht Münster, Az.: 15 O 141/09

 

Gefährliche Spurrillen für Motorradfahrer

Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 Zentimeter stellt eine Abhilfe bedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet. Damit ist der Straßeneigentümer dem gestürzten Motorradfahrer schadenersatzpflichtig, wobei sich aber der Motorradfahrer ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen muss.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 38/03

 

Haftung für Fahrstreifenwechsel

Allein die gefahrene Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h auf einer wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn führt nicht zur Mithaftung eines vorfahrtberechtigten Unfallbeteiligten, wenn der Unfallgegner kurz vor dem Unfall von der Einfädelspur einer Autobahnauffahrt auf die Überholspur der Autobahn gewechselt hat, obwohl er seinen Pkw mit einer Leistung von 33 kW nicht derart beschleunigen konnte, dass eine Gefährdung des herannahenden vorfahrtberechtigten Fahrzeugs ausgeschlossen war.

Oberlandesgericht Jena, Az.: 5 U 797/08

 

Motorradschutzkleidung schützt vor Schaden

Ein Motorradfahrer ist zum Tragen einer Schutzkleidung nicht verpflichtet. Hat aber der unfallgeschädigte Motorradfahrer nur eine Stoffhose getragen und hat er infolge des Sturzes an den Beinen erhebliche Verletzungen erlitten, so kann das Unterlassen des Tragens einer Schutzkleidung beim Mitverschulden (Verschulden gegen sich selbst) durchaus zu berücksichtigen sein. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 U 29/09

 

Volle Haftung durch Navi-Bedienung

Wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Navigationsgerätes vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Umschalten des Gerätes auf den entsprechenden Suchmodus verlor er offenbar für einen Augenblick den Verkehr aus dem Auge und fuhr auf den vorausfahrenden Pkw auf.

Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von 4.550,16 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren. Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Laut Potsdamer Richterspruch aber haben Eingaben ins Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen. Der Mann am Steuer des fahrenden Verkehrsmittels müsse sich - gerade auf einer Autobahn, die besondere Aufmerksamkeit verlangt - ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken.

Landgericht Potsdam, Az.: 6 O 32/09

 

Überforderung im Straßenverkehr

Kollidiert ein 9-jähriger Fahrradfahrer mit einem Pkw, der in Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand geparkt ist, kann bereits das verkehrswidrige Linksparken eine generelle verkehrstypische Überforderungssituation des Kindes begründen, weil ein links geparktes Fahrzeug erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, um sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug unbesetzt ist und keine weitere Gefahr darstellt oder ob mit einem plötzlichen Anfahren in die eigene Fahrtrichtung gerechnet werden muss. Ist ein Kind in dieser Situation offensichtlich überfordert, haftet es für den Kollisionsschaden mit dem Pkw nicht.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 133/09

 

Parken ohne Umweltplakette - Knöllchen oder nicht?

Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden.

So konnte an einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug die nachgeschickte Umweltzonen-Plakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten die hanseatischen Politessen das Auto schon entdeckt und dem Fahrzeughalter per behördlichen Bescheid die Kosten des Verfahrens wegen eines Halt- bzw. Parkverstoßes auferlegt.

Zu Unrecht. Nach Auffassung des Gerichts lag in diesem Fall kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der beanstandeten Plakette ist allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein parkendes Fahrzeug setzt aber keine Partikelemissionen frei und beeinträchtigt damit nicht die 'Reinheit der Luft' - das hier betroffene Rechtsgut.

Das Parken eines Fahrzeugs ohne Plakette könne wohl als Indiz dafür gewertet werden, dass es aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren ist. Doch das entbindet die Behörden vor Gericht nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar wäre ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug.

Amtsgericht Bremen, Az.: 94 OWi 348/09

 

Abgelenkt durch Navi-Bedienung:

Volle Haftung bei Auffahrunfall

Wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Der betroffene Fahrer eines gemieteten Autos scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Navigationsgerätes vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Umschalten des Gerätes auf den entsprechenden Suchmodus verlor er offenbar für einen Augenblick den Verkehr aus dem Auge und fuhr auf den vorausfahrenden Pkw auf.

Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von 4.550,16 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren. Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Laut Potsdamer Richterspruch aber haben Eingaben ins Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen. Der Mann am Steuer des fahrenden Verkehrsmittels müsse sich – besonders auf einer Autobahn, die eine hohe Aufmerksamkeit verlangt - ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken.

(Landgericht Potsdam, Az. 6 O 32/09)

 

Privatparkplatz: Besitzer haftet nicht für Schäden am PKW

Wer einen für die Öffentlichkeit gesperrten Parkplatz befährt, sollte sich nicht beklagen, dass die Fläche nicht  den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs genügt. Kommt sein Fahrzeug dabei an einer der dort montierten Vorrichtungen zu Schaden, kann er dem Besitzer des privaten Geländes keine Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflicht unterstellen und bleibt auf den Reparaturkosten sitzen. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im verhandelten Fall fuhr ein Autofahrer zum Rangieren auf einen Parkplatz, der mit dem Hinweisschild „Nur für Betriebsangehörige“ deutlich als Privatgelände ausgewiesen war. Dabei wurde sein Pkw beschädigt. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, durfte der Fahrer nicht annehmen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war, so die Richter.

(Landgericht Coburg, AZ 33 S 70/08

 

Autobahnauffahrt: Haftung bei Spurwechsel

Ein auf eine Autobahn auffahrender Kraftfahrzeugfahrer hatte es besonders eilig: Unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn wechselte er auf den mittleren Fahrstreifen, um einen Lkw zu überholen. Dabei übersah er ein von hinten herannahendes Fahrzeug, so dass dieses auffuhr. Da dem Auffahrenden ein Überschreiten der zulässigen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht nachgewiesen werden konnte, haftete der auf die Autobahn aufgefahrene Kraftfahrer allein für den Unfallschaden.

(Oberlandesgericht Naumburg, AZ 10 U 72/07)

 

Beweislast bei Glätteunfall

Bei einem Glätteunfall muss der Geschädigte beweisen, dass im Unfallzeitpunkt Streupflicht bestand. Nach einer Entscheidung des BGH trägt der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst.

Der BGH entschied, dass bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar sind , wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht – ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften – nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre. Allerdings hat der Geschädigte zu beweisen, dass der Unfall in einem Zeitpunkt geschah, in dem Streupflicht bestand, also z.B. nicht zur Nachtzeit.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Stadt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht wegen angeblicher Verletzung der Räum- und Streupflicht. Am 30. 1. 2006 gegen 12 Uhr ging die damals 68jährige Klägerin über den zur Kreisverwaltung führenden Gehweg, der zuletzt am Vortag gestreut worden war. Dabei stürzte die Klägerin und zog sich hierdurch eine Sprunggelenksfraktur links zu.

Das Landgericht Koblenz sowie das OLG Koblenz wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht – ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften – nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig.
(BGH, Beschluss vom 26. 2. 2009 - III ZR 225/08)

 

Fahrer bezahlt Abschleppkosten

(jlp). Eine Ordnungsbehörde kann den Pkw-Halter nicht zu den Abschleppkosten des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges in Anspruch nehmen, wenn der Behörde bekannt ist, dass nicht der Halter, sondern ein anderer Fahrer das Fahrzeug dort abgestellt hat. Ist der Behörde zudem auch noch Name und Anschrift des Fahrers bekannt, muss sie diese Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer verlangen. Auf den Halter darf in solchen Fällen nur zurückgegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Fahrers aussichtslos ist, z.B. weil er insolvent ist. Verwaltungsgericht Oldenburg, Az.: 7 A 35/09

 

Doppelte Alkoholisierung

(jlp). Einen alkoholisierten Fahrzeugführer trifft gegenüber einem alkoholisierten Fahrzeuginsassen eine Pflicht, für das Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen. Dies gilt auch für einen Fahrzeugführer, der wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtig ist. Diese Fürsorgepflicht des Fahrzeugführers ist höher zu bewerten, als die eigene Verpflichtung des Beifahrers sich anzuschnallen. Damit kann auch der nicht angeschnallte und bei einem Unfall verletzte Beifahrer Haftungsansprüche gegen den Fahrzeugführer geltend machen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08

 

Akkuentladung schützt vor Strafe nicht

(jlp). Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert. Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss-OWi 32/09

 

Falsch geblinkt

(jlp). Bei einer Kollision zwischen dem Kfz, dessen Fahrer auf der Vorfahrtstraße nach rechts blinkt, aber mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus fährt, und dem Kfz des wartepflichtigen Fahrers, der im Vertrauen auf das Blinkzeichen auf die Vorfahrtstraße fährt, ist der Schaden hälftig zu teilen.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 24 U 5/08

 

Abruptes Abbremsen vor “gelber” Ampel

(jlp). Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von "Grün" auf "Gelb" - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrenden wegen Umschaltens einer Wechsellichtzeichenanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt.

Amtsgericht Hildesheim, Az.: 47 C 119/08

Verkehrsrecht